Tools:
Update via:
Änderung § 12 PassG vom 01.11.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PAuswGuaÄndG am 1. November 2010 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 12 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Einziehung | |
(Text alte Fassung) (1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. 2 Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. |
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen. (3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1067/al25182-0.htm