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Änderung § 24 PassG vom 01.11.2010
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§ 24 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 24 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Straftaten | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes | |
(Text alte Fassung) 1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist oder | (Text neue Fassung) 1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder |
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
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