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Änderung § 25 PassG vom 01.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 PassG, alle Änderungen durch Artikel 2 PAuswGuaÄndG am 1. November 2010 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 25 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer | |
(Text alte Fassung) 1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt, 2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, 3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. gegen ein Verbot der Verwendung | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt, 3. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, 4. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. gegen ein Verbot der Verwendung |
a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3 verstößt oder | |
5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest. | 6. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest. |
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder 2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 *) mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird. | |
--- *) Anm. d. Red.: Fehler durch nicht berücksichtigte Neunumerierung, gemeint sind hier Abs. 2 Nr. 5 und 6, vgl. Entwurf und Beschlussempfehlung zu Artikel 2 G. v. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) (Link 'Entwurf/Begründung' beim Text des Änderungsgesetzes) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1067/al25191-0.htm