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Änderung § 14 PassG vom 30.06.2015

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§ 14 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung
§ 14 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sofortige Vollziehung


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.