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Änderung § 14 PassG vom 30.06.2015
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§ 14 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | § 14 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Sofortige Vollziehung | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung. |
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