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Änderung § 6a PassG vom 28.07.2007

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§ 6a PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 6a PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung


vorherige Änderung

 


...

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)