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Änderung § 2 PassG vom 01.11.2007
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§ 2 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 2 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Befreiung von der Paßpflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien, 2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen. (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen. |
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