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Änderung § 15 PassG vom 01.11.2007

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§ 15 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 15 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Pflichten des Inhabers


Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

(Text alte Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)