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Änderung § 25 PassG vom 01.11.2007
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§ 25 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 25 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt, 2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, |
4. gegen ein Verbot der Verwendung a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3 | |
verstößt. | verstößt oder 5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest. |
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 1 Abs. 1 keinen für den Grenzübertritt gültigen Paß oder durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten oder zugelassenen Paßersatz mitführt oder | 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder |
2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird. |
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