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Änderung § 26 PassG vom 01.11.2007

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§ 26 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 26 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bußgeldbehörden


Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

(Text alte Fassung)

1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;

(Text neue Fassung)

1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;

2. die Bundespolizeiämter, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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