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Änderung § 2 PassG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PassG, alle Änderungen durch Artikel 78 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 78 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Befreiung von der Paßpflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien, 2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen. (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen. |
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