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Synopse aller Änderungen des PassG am 12.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2020 durch Artikel 1 des PassAuswRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Paßvorschriften
    § 1 Passpflicht
    § 2 Befreiung von der Paßpflicht
    § 3 Grenzübertritt
    § 4 Paßmuster
    § 5 Gültigkeitsdauer
    § 6 Ausstellung eines Passes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
(Text neue Fassung)

    § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
    § 7 Paßversagung
    § 8 Paßentziehung
    § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
    § 10 Untersagung der Ausreise
    § 11 Ungültigkeit
    § 12 Einziehung
    § 13 Sicherstellung
    § 14 Sofortige Vollziehung
    § 15 Pflichten des Inhabers
    § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten
    § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
    § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
    § 19 Zuständigkeit
    § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
    § 21 Paßregister
    § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
    § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
    § 23 Weisungsbefugnis
    § 23a (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 24 Straftaten
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 Bußgeldbehörden
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 28 Übergangsregelungen

§ 1 Passpflicht


(1) 1 Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. 2 Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Reisepass,

2. Kinderreisepass,

3. vorläufiger Reisepass,

4. amtlicher Pass

a) Dienstpass,

b) Diplomatenpass,

c) vorläufiger Dienstpass,

d) vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) 1 Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. 2 Der amtliche Pass kann auch

1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

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(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.



(5) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. 2 Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

§ 4 Paßmuster


(1) 1 Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2 Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensname, Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

9. Wohnort,

10. Staatsangehörigkeit und

11. Seriennummer.

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3 Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4 Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.



3 Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4 Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit 'X' bezeichnet. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. 6 Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.

(2) 1 Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich enthalten:

1. Folgende Abkürzungen:

a) 'P' für Reisepass,

b) 'PC' für Kinderreisepass,

c) 'PP' für vorläufigen Reisepass,

d) 'PO' für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

e) 'PD' für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. den Familiennamen,

4. den oder die Vornamen,

5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

6. die Abkürzung 'D' für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,

7. den Tag der Geburt,

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8. die Abkürzung 'F' für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und 'M' für Paßinhaber männlichen Geschlechts,



8. die Abkürzung 'F' für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung 'M' für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' für Passinhaber anderen Geschlechts,

9. die Gültigkeitsdauer des Passes,

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9a. Versionsnummer des Passmusters,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

(3) 1 Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2 Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3 Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(4) 1 Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes gespeichert. 2 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(4a) 1 Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. 3 Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) 1 Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

(6) 1 Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Passinhabers aufgenommen werden. 3 Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.



§ 5 Gültigkeitsdauer


(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

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(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.



(2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

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(4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.



(4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.



§ 6 Ausstellung eines Passes


(1) 1 Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3 Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. 4 Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 5 Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. 6 Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. 7 Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. 8 Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

(2) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. 2 Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 3 Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.

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(2a) 1 Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. 2 Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.



(2a) 1 Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. 2 Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. 3 Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2b) 1 In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. 2 Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. 3 Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 4 Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

(3) 1 Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3 Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 4 Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.



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§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung




§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. 2 Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3 Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1 Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen. 2 Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

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(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. 2 Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.



(3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen

1.
über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,

2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde sowie zu einer Registrierung
und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Passproduktion an die Passbehörde übermitteln,

3. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung
der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

4. über
die Änderung von Daten des Passes,

5. über die
Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller,

6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und

7. über
die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach Absatz 2 Satz 2.

2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


(heute geltende Fassung) 

§ 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen


(1) 1 Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 2 Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.

(2) 1 Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. 2 Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). 3 Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.

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(3) 1 Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. 2 Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) 1 Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden

1. die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.



(3) 1 Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. 2 Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt. 3 Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) 1 Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden

1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,

a) wer Inhaber des Passes ist
für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Passdokumentes übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Inhabers des Passes nicht möglich ist,

b) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder

c) ob der Pass
für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.

(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.

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(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen.

§ 28 Übergangsregelungen


(1) 1 Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. 2 Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.

(2) 1 Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. 2 § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.