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§ 3 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten,

2.
Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung rationeller Energie- und Materialverwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten,

3.
Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern,

4.
Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und beurteilen,

5.
Qualitätssicherungssysteme anwenden,

6.
Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten überwachen,

7.
Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten,

8.
chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren anwenden, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen,

9.
sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten,

10.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden,

11.
Labordateninformationsmanagementsysteme anwenden;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 3 MilchLAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MilchLAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
... vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und ... und Material- verwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten ... Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren ... durch- führen, kontrollieren und beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und ... 5 Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von ... und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten über- wachen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und ... Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Probenahme für chemische, physikalische, ... dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung he- ranziehen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere ... Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Kriterien und Methoden zur Durchführung ... Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Informationen beschaffen, auswerten und ... Labordateninformationsma- nagementsysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Inhalt und Aufbau von ... 1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... vermitteln 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ...