Tools:
Update via:
Anlage - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)
V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar- beitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenan- forderungen planen und dokumentieren, Arbeits- schritte festlegen | 5 | |
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Konflikte im Team lösen | 5 | |||
2 | Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung ratio- neller Energie- und Material- verwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststel- len und Maßnahmen einleiten b) Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sons- tigen Vorgaben reinigen, pflegen und warten c) Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbeson- dere justieren und kalibrieren | 4 | |
d) Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen und veranlassen e) Maßnahmen dokumentieren | 3 | |||
3 | Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren | 2 | |
b) Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaf- fung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern c) Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umset- zen d) fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen | 3 | |||
4 | Lebensmittelsicherheits- systeme anwenden und Hygienemaßnahmen durch- führen, kontrollieren und beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen und kontrollieren | 4 | |
b) Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP- Konzept, erläutern und anwenden c) Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen durchführen d) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnah- men ergreifen | 6 | |||
5 | Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmana- gementsystemen erläutern | 4 | |
b) laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwen- den, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen durchführen c) Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwen- den | 6 | |||
6 | Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten über- wachen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Be- rücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie beurteilen b) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede- nen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abwei- chungen Maßnahmen veranlassen | 3 | 3 |
7 | Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Probenahme für chemische, physikalische, mikrobio- logische und sensorische Untersuchungen nach pro- duktspezifischen Plänen durchführen, Proben kenn- zeichnen, lagern und dokumentieren b) Proben für chemische, physikalische, mikrobiolo- gische und sensorische Untersuchungen vorbereiten | 15 | |
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- tieren | 5 | |||
8 | chemische, physikalische und mikrobiologische Unter- suchungsverfahren anwen- den, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung he- ranziehen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere gravimetrische und volumetrische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcher- zeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-, Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt, bestimmen b) physikalische Untersuchungsverfahren, insbeson- dere elektrochemische, spektroskopische, rheologi- sche und chromatografische Methoden zur Untersu- chung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezi- fische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH- Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen c) mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbe- sondere kulturelle, enzymatische und mikroskopi- sche Methoden zur Untersuchung von Milch, Kon- summilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, an- wenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere produktspezifische Kulturorganismen, Rekontamina- tionskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch wirksame Substanzen, nachweisen d) chemische, physikalische und mikrobiologische Ver- fahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zu- satzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfel- des entsprechend Untersuchungsziel anwenden e) Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analy- senberichte erstellen f) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen | 30 | 30 |
9 | sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Kriterien und Methoden zur Durchführung sensori- scher Prüfungen erläutern | 5 | |
b) sensorische Prüfungen nach produktspezifischen Vorgaben vorbereiten und durchführen c) Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards bewerten und dokumentieren | 10 | |||
10 | Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informations- systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifi- sche Software anwenden c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden | 3 | |
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge- recht führen | 2 | |||
11 | Labordateninformationsma- nagementsysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmana- gementsystemen erläutern | 3 | |
b) Labordaten erfassen, sichern und pflegen c) Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsma- nagementsystemen verwalten und aufbereiten | 5 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10671/a181478.htm