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Anlage - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Arbeitsabläufe vorbereiten
und organisieren; im Team
und kundenorientiert arbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
beitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenan-
forderungen planen und dokumentieren, Arbeits-
schritte festlegen
5 
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Konflikte im Team lösen
 5
2 Arbeitsgeräte und -mittel
unter Berücksichtigung ratio-
neller Energie- und Material-
verwendung wirtschaftlich
einsetzen, pflegen und warten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln
kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststel-
len und Maßnahmen einleiten
b) Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sons-
tigen Vorgaben reinigen, pflegen und warten
c) Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbeson-
dere justieren und kalibrieren
4 
d) Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen
und veranlassen
e) Maßnahmen dokumentieren
 3
3 Laborbedarf beschaffen,
kontrollieren und lagern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren 2 
b) Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaf-
fung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern
c) Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umset-
zen
d) fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen
 3
4 Lebensmittelsicherheits-
systeme anwenden und
Hygienemaßnahmen durch-
führen, kontrollieren und
beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen und kontrollieren
4 
b) Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP-
Konzept, erläutern und anwenden
c) Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen
durchführen
d) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnah-
men ergreifen
 6
5 Qualitätssicherungssysteme
anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmana-
gementsystemen erläutern
4 
b) laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwen-
den, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge-
und Korrekturmaßnahmen durchführen
c) Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere
für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwen-
den
 6
6Be- und Verarbeiten von Milch
und Milchprodukten über-
wachen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und
Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Be-
rücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie
beurteilen
b) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-
nen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abwei-
chungen Maßnahmen veranlassen
33
7 Proben entnehmen und zur
Untersuchung vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Probenahme für chemische, physikalische, mikrobio-
logische und sensorische Untersuchungen nach pro-
duktspezifischen Plänen durchführen, Proben kenn-
zeichnen, lagern und dokumentieren
b) Proben für chemische, physikalische, mikrobiolo-
gische und sensorische Untersuchungen vorbereiten
15 
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
 5
8chemische, physikalische
und mikrobiologische Unter-
suchungsverfahren anwen-
den, dokumentieren und für
die Qualitätsbeurteilung he-
ranziehen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere
gravimetrische und volumetrische Methoden zur
Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcher-
zeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei
produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-,
Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt,
bestimmen
b) physikalische Untersuchungsverfahren, insbeson-
dere elektrochemische, spektroskopische, rheologi-
sche und chromatografische Methoden zur Untersu-
chung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen,
Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezi-
fische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH-
Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen
c) mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbe-
sondere kulturelle, enzymatische und mikroskopi-
sche Methoden zur Untersuchung von Milch, Kon-
summilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, an-
wenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere
produktspezifische Kulturorganismen, Rekontamina-
tionskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch
wirksame Substanzen, nachweisen
d) chemische, physikalische und mikrobiologische Ver-
fahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zu-
satzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfel-
des entsprechend Untersuchungsziel anwenden
e) Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analy-
senberichte erstellen
f) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen
3030
9 sensorische Prüfungen
durchführen und Ergebnisse
bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Kriterien und Methoden zur Durchführung sensori-
scher Prüfungen erläutern
5 
b) sensorische Prüfungen nach produktspezifischen
Vorgaben vorbereiten und durchführen
c) Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards
bewerten und dokumentieren
 10
10 Informations- und Kommuni-
kationstechniken anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informations-
systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifi-
sche Software anwenden
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
3 
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-
recht führen
 2
11 Labordateninformationsma-
nagementsysteme anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmana-
gementsystemen erläutern
3 
b) Labordaten erfassen, sichern und pflegen
c) Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsma-
nagementsystemen verwalten und aufbereiten
 5


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen