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§ 8 - VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14-1 Ausländerrecht
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§ 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
- 1.
- ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
- 2.
- ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
- 3.
- in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10673/a181493.htm