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§ 11 - VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)

V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14-1 Ausländerrecht
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§ 11 Protokollierung bei Datenübermittlungen



Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warndateigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.