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§ 10 - VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)

V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14-1 Ausländerrecht
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Abschnitt 4 Auskunft an die betroffene Person

§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung



(1) Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterbleiben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

(4) Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Auskunft, kann die betroffene Person schriftlich beim Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend. Die dem Vertreter einer Organisation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der zu ihr gespeicherten Personen.

 
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