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§ 2 - Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)
Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
- 1.
- die Bundesflagge führt oder
- 2.
- einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
(2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede andere Person, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.
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Zitierungen von § 2 SeeVersNachwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeVersNachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVersNachwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeVersNachwG Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
... Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist ... Sprachen beizufügen. (3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der ...
§ 12 SeeVersNachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht ...
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