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§ 3 - Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)
Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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§ 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zitierungen von § 3 SeeVersNachwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeVersNachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVersNachwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SeeVersNachwG Behördliche Maßnahmen
... durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu ...
§ 8 SeeVersNachwG Behördliche Zuständigkeiten
... § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang ... für Seeschifffahrt und Hydrographie. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für ...
§ 12 SeeVersNachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016)
... oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort ... sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung ...
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