(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach §
4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach §
4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass
- 1.
- eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und
- 2.
- kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht bereits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Absatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuerkennen ist.
(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach §
4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens.
(4) Der Pflichtige nach §
4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzulegen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6 des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr darstellt.
§ 8 SeeVersNachwG Behördliche Zuständigkeiten ... § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel ... werden durch den Bund ausgeführt. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der ... und Hydrographie. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und ...
§ 12 SeeVersNachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016) ... Sicherheit nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an ... dort genannte Bescheinigung an Bord ist, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder ... dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder 5. einer Rechtsverordnung ...
§ 14 SeeVersNachwG Übergangsregelung (vom 03.12.2015) ... Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und ... §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ...
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286