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§ 12 - Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)
Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Text in der Fassung des Artikels 7 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 12 SeeVersNachwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 7 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SeeVersNachwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeVersNachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVersNachwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SeeVersNachwG Übergangsregelung (vom 03.12.2015)
... Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12 , soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen des SeeversicherungsnachweisgesetzesB. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 7 WSVZuAnpG Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch ...
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