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Änderung § 9 SeeVersNachwG vom 01.10.2021

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§ 9 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 9 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; dieses geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,

(Text alte Fassung)

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.


(Text neue Fassung)

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.

(heute geltende Fassung)