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Änderung § 10 SeeVersNachwG vom 26.11.2019

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§ 10 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenschutzregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. 2 Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. 2 Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.

vorherige Änderung

(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.

(4) Die
Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.



(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(heute geltende Fassung)