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Synopse aller Änderungen des SeeVersNachwG am 03.12.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2015 durch Artikel 5 des HSeeZGuSeeRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeVersNachwG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über |
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5, | |
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. | 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. |
§ 14 Übergangsregelung | |
(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *) | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *) |
--- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015. |
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