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§ 1 - Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz (WrackBesDG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 5; FNA: 9510-33 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1



Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 
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Zitierungen von § 1 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WrackBesDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WrackBesDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WrackBesDG
... Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des ...
§ 5 WrackBesDG Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 321