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§ 4 - Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz (WrackBesDG k.a.Abk.)
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 5; FNA: 9510-33 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 5; FNA: 9510-33 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Zitierungen von § 4 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WrackBesDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WrackBesDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WrackBesDG Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des WrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzesB. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 321
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10676/a181547.htm