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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVersNachwGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2013 SchSG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 11, § 13, § 14, § 15, Anlage

Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

2.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeresumwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" durch die Wörter „vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und der Europäischen Union" angefügt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Regelungen der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

4.
In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „allgemein anerkannte Regeln der Technik" die Wörter „oder der seemännischen Praxis" eingefügt.

5.
In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „zur Verhütung der Meeresverschmutzung" durch die Wörter „über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und der Europäischen Union" angefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

7.
In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz" die Wörter „einschließlich solcher aus Umweltvorschriften" eingefügt.

8.
Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards."

9.
In § 15 werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich" die Wörter „oder unionsrechtlich" eingefügt.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

b)
Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt gefasst:

„D.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union 4)".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SeeVersNachwGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.2 ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Eingangsformel 14. SchSAV *
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.2 ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 1 14. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt ...