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Änderung § 12 AWG vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 12 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle des § 4 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.

(4) 1 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. 2 Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. 3 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.

vorherige Änderung

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat.



(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2.

(heute geltende Fassung)