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Änderung § 12 AWG vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 AWG, alle Änderungen durch Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 12 AWG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle des § 4 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen. |
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. (4) 1 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. 2 Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. 3 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt. | |
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat. | (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2. |
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