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Änderung § 9a AWG vom 28.05.2022

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§ 9a AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 9a AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.

(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde

1. von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,

2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,

3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnahmen,

4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten,

5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie

6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.

(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.

(4) 1 Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4 Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. 5 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. 6 Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. 7 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8 Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. 9 Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 10 Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 11 Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12 Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)