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Änderung § 9c AWG vom 28.05.2022

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§ 9c AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 9c AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 9c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9c Modalitäten der Sicherstellung


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(1) 1 Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. 3 In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. 4 Für Forderungen und andere Vermögensrechte gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte entsprechend.

(2) 1 Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. 3 Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) 1 Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,

5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

2 Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unberührt.

(6) 1 Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlaubt.

(7) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2 Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4 Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(8) 1 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,

2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2 Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)