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Änderung § 18 AWG vom 28.05.2022

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§ 18 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 18 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. einem

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder

b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

(Text neue Fassung)

a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder

b) Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder

c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder

2. gegen eine Genehmigungspflicht für

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder

b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen



a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,

b) eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder

c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,

2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,

2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,

4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder

2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) 1 Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,

5. entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,

6. entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,

7. entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

9. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder

10. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) 1 Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder

2. entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

vorherige Änderung

 


(5b) 1 Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. 2 Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,

2. in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

3. eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und

2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1. einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und

2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.