Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 AWG vom 28.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 AWG, alle Änderungen durch Artikel 1 SanktDG I am 28. Mai 2022 und Änderungshistorie des AWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 24 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)


(Text neue Fassung)

§ 24 Übermittlung von Informationen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben

1. nach diesem Gesetz,

2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts

vorherige Änderung nächste Änderung

bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.



bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Die nach § 13 zuständigen Behörden dürfen Informationen im Zusammenhang mit einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung,

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen dient.

2 Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 3 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung. 4 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 5 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 6 Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)