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Änderung § 6 AWG vom 01.01.2024

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§ 6 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einzeleingriff


(1) 1 Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. 2 Insbesondere können

(Text alte Fassung)

1. die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder

2. das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften

(Text neue Fassung)

1. die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften oder

2. das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften

beschränkt werden.

(1a) 1 Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. 3 Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.

(2) 1 Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. 2 Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.

(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)