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Änderung § 12 AWG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 297 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat.



(4) 1 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. 2 Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. 3 Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)