Tools:
Update via:
Änderung § 6 AWG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AWG, alle Änderungen durch Artikel 17 GwRLÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des AWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 AWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Einzeleingriff | |
(Text alte Fassung) (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. 2 Insbesondere können 1. die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder 2. das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften beschränkt werden. (1a) 1 Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. 3 Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. (2) 1 Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. 2 Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist. |
(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10679/al83570-0.htm