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Synopse aller Änderungen des AWG am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | AWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 35 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen § 1 Grundsatz § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten § 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen § 5 Gegenstand von Beschränkungen § 6 Einzeleingriff § 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres § 8 Erteilung von Genehmigungen § 9 Erteilung von Zertifikaten Teil 2 Ergänzende Vorschriften § 10 Deutsche Bundesbank § 11 Verfahrens- und Meldevorschriften § 12 Erlass von Rechtsverordnungen § 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen § 14 Verwaltungsakte § 15 Rechtsunwirksamkeit § 16 Urteil und Zwangsvollstreckung Teil 3 Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften § 17 Strafvorschriften § 18 Strafvorschriften § 19 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 20 Einziehung und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung) § 20 Einziehung |
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden § 22 Straf- und Bußgeldverfahren § 23 Allgemeine Auskunftspflicht § 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) § 25 Automatisiertes Abrufverfahren § 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren § 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs § 28 Kosten | |
§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall | § 20 Einziehung |
(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | |
(3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. | |
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden | |
(1) 1 Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. 2 Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. (2) 1 Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. 2 Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. 3 § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | |
(4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. 2 Unter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen. | (4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. 2 Unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen. |
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