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§ 2 - Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV)

V. v. 09.10.2001 BGBl. I S. 2628; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 860-6-23 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Durchführung der Erstattung



(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).

(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.

(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.

(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 2 VAErstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 21 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VAErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VAErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
§ 47a VersAusglG Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vom 01.01.2020)
... gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 12 BesStMG Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
... Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 21 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
...  § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ...