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Artikel 1 - Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Wörter „, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht," eingefügt.
- 2.
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Strafprozessordnung," die Wörter „die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 46. StrÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 46. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
46. StrÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 6 StORMG Änderung des Strafgesetzbuchs
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, wird das Wort ...
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