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Änderung § 8 BeschV vom 01.03.2020
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§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 8 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (2) 1 Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 2 Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. 3 Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. (3) 1 Ist für eine qualifizierte Beschäftigung 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder | (Text neue Fassung) (1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder |
2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig | |
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. | und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. |
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