Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 BeschV vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 51 FachKrEFV am 1. März 2020 und Änderungshistorie der BeschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 8 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) 1 Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 2 Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. 3 Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt.

(3) 1 Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder

(Text neue Fassung)

(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder

2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

vorherige Änderung

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige