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Änderung § 10a BeschV vom 01.03.2020
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§ 10a BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 10a BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn | (Text neue Fassung) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn |
1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt, 2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und 3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. | |
(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. | |
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