Tools:
Update via:
Änderung § 24b BeschV vom 29.07.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. WindSeeGuaÄndG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der BeschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 24b BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 24b BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24b (neu) | (Text neue Fassung)§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen |
1 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. 2 Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3 § 9 findet keine Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10683/al166513-0.htm