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Änderung § 24b BeschV vom 29.07.2022

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§ 24b BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 24b BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen


vorherige Änderung

 


1 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. 2 Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3 § 9 findet keine Anwendung.

 

 
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