Tools:
Update via:
Änderung § 15d BeschV vom 01.03.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FachKrEFV am 1. März 2024 und Änderungshistorie der BeschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15d BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 15d BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15d (neu) | (Text neue Fassung)§ 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung |
(1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländerinnen und Ausländern zur Ausübung jeder inländischen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich 1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt, oder 2. die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilen, wenn a) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder b) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt. 2 Die Zustimmung oder Arbeitserlaubnis setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. 3 Die Festlegung kann sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen. 4 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend des arbeitsmarktlichen Bedarfs jederzeit ändern. 5 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis versagen, wenn sie für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass sich aus der Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region oder eines Wirtschaftszweiges, ergeben. (2) Die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber 1. gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des Ausländers regelt, 2. die Ausländerin oder den Ausländer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt, 3. die erforderlichen Reisekosten trägt und 4. Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt. (3) 1 Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. 2 Im Fall des § 39 Satz 1 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. (4) 1 Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. 2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein. (5) 1 Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird. 2 Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10683/al194179-0.htm