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Änderung § 26 BeschV vom 01.06.2024

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§ 26 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 26 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger


(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. 3 Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25.000 je Kalenderjahr begrenzt. 4 Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 5 § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. 3 Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr begrenzt. 4 Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 5 § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.

(heute geltende Fassung)