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Änderung § 8 BeschV vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 8 BleiRÄndG am 1. August 2015 und Änderungshistorie der BeschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 8 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Text alte Fassung) § 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | (Text neue Fassung)§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung | (1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (2) 1 Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 2 Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. 3 Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. (3) 1 Ist für eine qualifizierte Beschäftigung |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder 2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig | |
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. | und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. |
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