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Änderung § 16 BeschV vom 01.08.2015
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§ 16 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 16 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Geschäftsreisende | |
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die 1. bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, 2. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder 3. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern, | |
(Text alte Fassung) und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten. | (Text neue Fassung) und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten. |
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