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Änderung § 17 BeschV vom 01.08.2015
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§ 17 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 17 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Betriebliche Weiterbildung | |
(Text alte Fassung) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. | (Text neue Fassung) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. |
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