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Änderung § 25 BeschV vom 01.08.2015
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§ 25 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 25 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Kultur und Unterhaltung | |
Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die 1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder | |
(Text alte Fassung) 2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden. | (Text neue Fassung) 2. zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden. |
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