Tools:
Update via:
Änderung § 11 BeschV vom 05.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 2 AufenthVuaÄndV am 5. August 2017 und Änderungshistorie der BeschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung | § 11 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche | |
(1) 1 Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. August 2015 längstens für ein Jahr erteilt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt. |
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10683/al63842-0.htm