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Änderung § 4 BeschV vom 01.03.2020
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§ 4 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 4 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten | |
(Text alte Fassung) 1 Die Zustimmung kann erteilt werden für | (Text neue Fassung) Die Zustimmung kann erteilt werden für |
1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder 2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen. | |
2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. | |
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