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Synopse aller Änderungen der BeschV am 07.11.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. November 2013 durch Artikel 1 der 1. BeschVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung | BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften § 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen § 3 Führungskräfte § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung § 6 Ausbildungsberufe § 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen § 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung § 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche § 12 Au-pair-Beschäftigungen § 13 Hausangestellte von Entsandten § 14 Sonstige Beschäftigungen § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken § 15a Saisonbeschäftigungen § 15b Schaustellergehilfen § 15c Haushaltshilfen Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 Geschäftsreisende § 17 Betriebliche Weiterbildung § 18 Journalistinnen und Journalisten § 19 Werklieferungsverträge § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr § 21 Dienstleistungserbringung Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen § 22 Besondere Berufsgruppen § 23 Internationale Sportveranstaltungen § 24 Schifffahrt- und Luftverkehr § 25 Kultur und Unterhaltung § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger § 27 Grenzgängerbeschäftigung § 28 Deutsche Volkszugehörige Teil 6 Sonstiges § 29 Internationale Abkommen § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern § 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung § 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung Teil 8 Verfahrensregelungen § 34 Beschränkung der Zustimmung § 35 Reichweite der Zustimmung | |
(Text alte Fassung) § 36 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung | (Text neue Fassung) § 36 Erteilung der Zustimmung |
§ 37 Härtefallregelung | |
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland § 38 Anwerbung und Vermittlung § 39 Ordnungswidrigkeiten Anlage (zu § 38) | |
§ 36 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung | § 36 Erteilung der Zustimmung |
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. | (1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit. (2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. (3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. |
§ 38 (neu) | § 38 Anwerbung und Vermittlung |
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. | |
§ 39 (neu) | § 39 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt. | |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 38) |
1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan), 2. Angola (Republik), 3. Äquatorialguinea (Republik), 4. Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik), 5. Bangladesch (Volksrepublik), 6. Benin (Republik), 7. Bhutan (Königreich Bhutan), 8. Burkina Faso, 9. Burundi (Republik), 10. Dschibuti (Republik), 11. El Salvador (Republik), 12. Elfenbeinküste (Republik Côte d'Ivoire), 13. Eritrea (Staat Eritrea), 14. Gambia (Republik), 15. Ghana (Republik), 16. Guinea (Republik), 17. Guinea-Bissau (Republik), 18. Haiti (Republik), 19. Honduras (Republik), 20. Indien (Republik), 21. Indonesien (Republik), 22. Irak (Republik), 23. Jemen (Republik), 24. Kambodscha (Königreich Kambodscha), 25. Kamerun (Republik), 26. Kenia (Republik), 27. Komoren (Union der Komoren), 28. Kongo (Demokratische Republik), 29. Kongo (Republik), 30. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos), 31. Lesotho (Königreich Lesotho), 32. Liberia (Republik), 33. Madagaskar (Republik), 34. Malawi (Republik), 35. Mali (Republik), 36. Marokko (Königreich Marokko), 37. Mauretanien (Islamische Republik Mauretanien), 38. Mozambik (Republik), 39. Myanmar (Union Myanmar), 40. Nepal (Königreich Nepal), 41. Nicaragua (Republik), 42. Niger (Republik), 43. Nigeria (Bundesrepublik), 44. Pakistan (Islamische Republik Pakistan), 45. Papua-Neuguinea (Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea), 46. Peru (Republik), 47. Ruanda (Republik), 48. Sambia (Republik), 49. Senegal (Republik), 50. Sierra Leone (Republik), 51. Simbabwe (Republik), 52. Somalia (Demokratische Republik Somalia), 53. Tansania (Vereinigte Republik Tansania), 54. Togo (Togolesische Republik), 55. Tschad (Republik), 56. Uganda (Republik), 57. Zentralafrikanische Republik. |
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