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§ 3 - Wärmelieferverordnung (WärmeLV)

V. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1509 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 754-26 Energieversorgung

§ 3 Preisänderungsklauseln



Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

 
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Zitierungen von § 3 WärmeLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WärmeLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WärmeLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WärmeLV Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung
... nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 unter Anwendung einer nach Maßgabe von § 3 vereinbarten Preisänderungsklausel auf den letzten Abrechnungszeitraum indexiert ...